01.12.2024
Glühweinnachmittag
Schützenverein Reilos / Ort: Reilos
01.12.2024
Eine-Welt-Kaffee
Ev. Kirchengemeinde Mecklar / Ort: Mecklar
06.12.2024
Nikolaus
Feuerwehr Meckbach / Ort: Meckbach
07.12.2024
Weihnachtsfeier
Kirmesgruppe / Ort: Meckbach
07.12.2024
Weihnachtsfeier
Freiwillige Feuerwehr Reilos / Ort: Reilos
07.12.2024
Adventskaffee
Turn- und Sportverein / Ort: Mecklar
07.12.2024
Jahreshauptversammlung
Jugendfeuerwehr / Ort: Rohrbach
07.12.2024
Jahreshauptversammlung
Freiwillige Feuerwehr Rohrbach / Ort: Rohrbach
12.12.2024
Weihnachtsfeier
Gymnastikgruppe / Ort: Rohrbach
14.12.2024
Weihnachtsbaumverkauf
Schlepperfreunde Reilos / Ort: Reilos
14.12.2024
Glühweinabend
Turn- und Sportverein / Ort: Meckbach
15.12.2024
Baumschmücken
Kirchenvorstand / Ort: Meckbach
19.12.2024
Feuerwehrraum Rohrbach
Alte Herren FFW Rohrbach / Ort: Rohrbach
21.12.2024
Weihnachtsfeier
Brauchtums- und Traditionsverein Mecklar / Ort: Mecklar
22.12.2024
Weihnachtsmarkt
Schützenverein / Ort: Meckbach
23.12.2024
Glühweinabend
Brunnenfestcrew / Ort: Rohrbach
27.12.2024
Jahresabschluss
Freiwillige Feuerwehr Meckbach / Ort: Meckbach
Im Auftrag von Hessen Mobil werden ab Montag, 9. Dezember Bäume entlang der Landesstraße 3254 zwischen Hausen und Ersrode gefällt. Die Arbeiten sind notwendig, damit die Verkehrssicherheit entlang der Landesstraße erhalten bleibt. Sie dauern voraussichtlich eine Woche. Während der Durchführung der Arbeiten kommt es ...
Auch für das Kalenderjahr 2025 konnten wir, wie bereits auch in den vergangenen 11 Jahren, einen Ludwigsau-Kalender auflegen. Ohne die Hilfe unserer Fotografen wäre dies nicht möglich gewesen. Wir danken allen Fotografen, die uns per E-Mail viele wunderschöne Bilder zugesendet haben. Da nur 14 Bilder (einschließlich Titel ...
Als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber in der Region plant TenneT das Netzausbauvorhabe ...
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Die Gemeindevertretung hat am 11.12.2024 die nachstehende Hebesatzsatzung der Gemeinde Ludwigsau beschlossen.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Ludwigsau, 12.12.2024
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Ludwigsau
gez. Patrick Kuhn
Bürgermeister
Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz
Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde),
Teilpläne Landkreise Straßenverkehr und Ballungsraum Kassel sowie nicht bundeseigene Haupteisenbahnstrecken im gesamten Regierungsbezirk Kassel
Nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Lärmaktionspläne, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden, für Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr (entspricht 8.200 Kraftfahrzeugen/Tag), der Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen pro Jahr, der Großflughäfen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen (Starts und Landungen) pro Jahr sowie für Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern, aufzustellen bzw. alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Zuständige Behörde für die Aufstellung des Lärmaktionsplans für den gesamten Regierungsbezirk Kassel und damit für alle im Regierungsbezirk gelegenen Gemeinden, ist das Regierungspräsidium Kassel.
Der Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilplan Regierungsbezirk Kassel Landkreise sowie der Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilplan Ballungsraum Kassel tritt mit der Veröffentlichung am 28. Oktober 2024 in Kraft. Mit der Veröffentlichung erfolgt auch die Unterrichtung über das Ergebnis der Mitwirkung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die genannten Teilpläne sind ab dem 28. Oktober 2024 auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel (https://rp-kassel.hessen.de/) unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ einsehbar und zum Download bereitgestellt.
Anlagen
Lärmaktionsplan Regierungsbezirk
Lärmaktionsplan Ballungszentrum Kassel
Öffentliche Bekanntmachung RP Kassel
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26 "Auf der Höh" im Ortsteil Meckbach
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ludwigsau in ihrer Sitzung am 16.11.2022 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26 im Ortsteil Meckbach beschlossen.
Die Aufstellung des Bebauungsplans sollte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a und b BauGB (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634, zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.8.2020 I 1728) erfolgen, da der Geltungsbereich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließt und eine Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung von weniger als 10.000 m² festsetzt und darüber hinaus
- der Zulässigkeitsmaßstab gemäß § 34 BauGB nicht wesentlich verändert wird,
- die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
- keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung für eine Beeinträchtigung von FFH- oder Vogelschutzgebieten vorliegen.
Gem. § 13b BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB wurde auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 verzichtet. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 wurde in der Zeit vom 01.07 bis 31.07. 2023 durchgeführt.
Mit Hinweis auf das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG - 4 CN 3.22 vom 18. Juli 2023) wurde von Seiten der Regionalplanung des Regierungspräsidiums Kassel empfohlen, für ein rechtssicheres Verfahren die weitere Aufstellung in einem Regelverfahren durchzuführen.
Der bereits durchgeführten Beteiligung wird daher der Status einer frühzeitigen Beteiligung zugeschrieben, und der Empfehlung des RP Kassel folgend wird eine zweite Offenlage gem. § 3 Abs. 2 durchgeführt. Mit dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 24 "Auf der Höh" und der Begründung wird der Umweltbericht, der ergänzend erstellt wurde, offengelegt.
Folgende umweltrelevante Informationen stehen mit den Unterlagen zur Verfügung:
- Beschreibung der vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen (ausschließlich Intensiv-Acker) und der Ausgleichsmaßnahmen.
- Eingriffsausgleichsbilanzierung (der Ausgleich wird erzielt)
- Auf faunistische Erfassungen wurde verzichtet, da im Geltungsbereich über den Intensivacker hinaus keine Habitatstrukturen betroffen sind. Da die Fläche direkt an der Straße und zwischen vorhandenen Gebäuden liegt, sind auch bodenbrütende Vögel nicht zu erwarten.
- Die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Landschaftsbild sowie Mensch, Kultur und Sachgüter werden beschrieben, erhebliche Auswirkungen der Planung auf diese werden nicht prognostiziert.
Der Geltungsbereich umfasst einen Teil des Flurstücks 19 der Flur 24 der Gemarkung Meckbach und wird begrenzt wie folgt:
- Im Nordosten durch eine Wegeparzelle (Flurstück 111/1)
- im Südosten durch die Straße "Auf der Höh",
- im Süd- und Nordwesten durch die in ihrer bisherigen Nutzung verbleibende Fläche des Flurstücks Nr. 19, das landwirtschaftlich, als Acker, genutzt wird.
Der Geltungsbereich hat insgesamt eine Größe von 1.806 m².
Die Unterlagen werden im Rathaus der Gemeinde Ludwigsau, Schulstraße 1, 36251 Ludwigsau OT Friedlos, im EG Grundstücksamt während der öffentlichen Sprechzeiten in der Zeit vom 04.11. bis einschließlich 11.12.2024 ausgelegt.
Die Sprechzeiten sind:
Montag bis Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag, Dienstag und Mittwoch 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
(sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt) oder nach telefonischer Terminvereinbarung (Tel.-Durchwahl 06621/920115), von jeder Person eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Zusätzlich kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf der Homepage der Gemeinde Ludwigsau (https://www.gemeinde-ludwigsau.de/Rathaus&Bürgerservice/Amtliche Bekanntmachung) eingesehen werden.
Ziel der Bebauungsplanaufstellung
Ziel der Bebauungsplanaufstellung ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets.
Das Grundstück ist vollständig erschlossen über die Straße "Auf der Höh". Über diese Straße wird bereits der südwestlich gelegene ehemals landwirtschaftlich genutzte Hof erschlossen. Dies gilt sowohl für die verkehrliche Erschließung als auch für die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung.
Ludwigsau den 01.11.2024
Gemeinde Ludwigsau
Patrick Kuhn, Bürgermeister
Abgrenzung des Geltungsbereichs für den Bebauungsplan Nr. 26 der Gemeinde Ludwigsau (© Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation)
Bebauungsplan Nr. 25 "Hinterm Dorf", Ortsteil Meckbach
(im Rahmen der §§ 3 und 4 Baugesetzbuch)
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß §10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ludwigsau hat in Ihrer Sitzung am 15.05.2024 den Bebauungsplan Nr. 25 „Hinterm Dorf“ gemäß §10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) i. V. m. §7 der Hauptsatzung der Gemeinde Ludwigsau tritt der Bebauungsplan Nr. 25 „Hinterm Dorf“ nach Vollendung des Tages dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der insgesamt rund 8.900 m² groß Geltungsbereich ist in die Teilbereiche 1 und 2 unterteilt. Der Geltungsbereich 1 umfasst die bebaubare Fläche mit rund 5.500 m² und der Teilbereich 2 umfasst einen Grünstreifen mit rund 3.400 m². Der Geltungsbereiche des Bebauungsplanes Nr. 25 befinden sich im Ortsteil Meckbach, parallel zur gemeindlichen Erschließungsstraße “Lerchenstraße“, und umfasst das Flurstück der Gemarkung Meckbach, Flur 22, Flurstück 68/1 und teilweise die Flurstücke 21/0 und 20/0. Die Abgrenzung des Bebauungsplanes ist aus der nachfolgenden Karte ersichtlich.
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25 (ohne Maßstab)
Der Bebauungsplan Nr. 25 „Hinterm Dorf“ kann mit Begründung, Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der artenschutzrechtlichen Beurteilung, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, in der Gemeindeverwaltung, EG Grundstücksamt, Schulstraße 1, 36251 Ludwigsau/Friedlos, während der Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag, Dienstag und Mittwoch 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
(sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt) oder nach telefonischer Terminvereinbarung (Tel.-Durchwahl 06621/920115), von jeder Person eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Zusätzlich kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf der Homepage der Gemeinde Ludwigsau (https://www.gemeinde-ludwigsau.de/Rathaus&Bürgerservice/Amtliche Bekanntmachung) eingesehen werden.
Ludwigsau, den 10.06.2024
Der Gemeindevorstand
gez. Wilfried Hagemann
Bürgermeister
Anlagen:
Der insgesamt rund 8.900 m² groß Geltungsbereich ist in die Teilbereiche 1 und 2 unterteilt. Der Geltungsbereich 1 umfasst die bebaubare Fläche mit rund 5.500 m² und der Teilbereich 2 umfasst einen Grünstreifen mit rund 3.400 m². Der Geltungsbereiche des Bebauungsplanes Nr. 25 befinden sich im Ortsteil Meckbach, parallel zur gemeindlichen Erschließungsstraße “Lerchenstraße“, und umfasst das Flurstück der Gemarkung Meckbach, Flur 22, Flurstück 68/1 und teilweise die Flurstücke 21/0 und 20/0. Die Abgrenzung des Bebauungsplanes ist aus der nachfolgenden Karte ersichtlich.
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25 (ohne Maßstab)
Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 25 „Hinterm Dorf“ der Gemeinde Ludwigsau mit zeichnerischer Darstellung, textlichen Festsetzungen, sowie der Vorentwurf Begründung ist gemäß § 3 (1) BauGB in der Zeit vom:
26.02.2024 – 25.03.2024
in der Gemeindeverwaltung, EG Grundstücksamt, Schulstr. 1, 36251 Ludwigsau-Friedlos, während der Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag, Dienstag und Mittwoch 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
(sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt) oder nach telefonischer Terminvereinbarung (Tel.-Durchwahl 06621/920115), von jeder Person eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Zusätzlich kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf der Homepage der Gemeinde Ludwigsau (https://www.gemeinde-ludwigsau.de/Rathaus&Bürgerservice/Amtliche Bekanntmachung) eingesehen werden.
Ludwigsau, den 12.02.2024
Der Gemeindevorstand
gez. Wilfried Hagemann
Bürgermeister
Berechnung Bebauungsplan
Bebauungsplan Nr. 25 Hinderm Dorf
Begründung Hinterm Dorf
Anlage allgemeine Vorprüfung UVPG
Die Gemeindevertretung hat am 01.11.2023 die Neufassung der Archivsatzung der Gemeinde Ludwigsau beschlossen.
Gleichzeitig tritt die bisherige Archivsatzung vom 24.01.2022 außer Kraft.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ludwigsau
gez. Wilfried Hagemann
Bürgermeister
Bisherige Formulierung § 7 Abs. (4)
"Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Mitglieder des Ortsbeirates und an den Gemeindevorstand sowie an die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Ortsbeirates anzugeben."
Neue Formulierung § 7 Abs. (4)
"Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Mitglieder des Ortsbeirates und an den Gemeindevorstand sowie an die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Ortsbeirates anzugeben. Die Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden, soweit der oder dem Vorsitzenden des Ortsbeirates oder der Gemeindeverwaltung eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt. Die Mitglieder der Ortsbeiräte haben dafür Sorge zu tragen, dass die für Ladungen genutzte E-Mail-Adresse verfügbar ist."
Ludwigsau, 01.11.2023
gez. Patrick Kuhn
Vorsitzender der Gemeindevertretung
Bebauungsplan Nr. 11a "Die untere Aue" – 3. Änderung, Ortsteil Friedlos (Textbebauungsplan)
Inkrafttreten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ludwigsau hat in ihrer Sitzung am 13.09.2023, die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11a "Die untere Aue" im Ortsteil Friedlos als Textbebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Zur Heilung der fehlerhaften ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 23.09.2023 wird der Satzungsbeschluss hiermit neu und rückwirkend zum 23.09.2023 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Das ca. 11.142 m² große Plangebiet umfasst das Grundstück Industriestraße 6 (Flurstücke Nr. 90/1 und Nr. 91, Flur 13, Gemarkung Friedlos).
Die Lage des Plangebietes ist in der nachfolgenden Übersichtkarte zu sehen.
Lageplan mit Geltungsbereich (ohne Maßstab)
Der Bebauungsplan Nr. 11a "Die untere Aue" – 3. Änderung, Ortsteil Friedlos wird als Textbebauungsplan vom Tag des Inkrafttretens an, in der Gemeindeverwaltung, EG Grundstücksamt, Schulstr. 1, 36251 Ludwigsau-Friedlos bereitgehalten und kann während der Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag, Dienstag und Mittwoch 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
(sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt) sowie außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung von jeder Person eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Zusätzlich wird der Bebauungsplan Nr. 11a "Die untere Aue" - 3. Änderung (Textbebauungsplan) auf der Internetseite der Gemeinde Ludwigsau (https://www.gemeinde-ludwigsau.de/bekanntmachungen/) veröffentlicht.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Ludwigsau, den 23.10.2023
Der Gemeindevorstand
gez. Wilfried Hagemann
Bürgermeister
7. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS) der Gemeinde Ludwigsau
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl. S. 764, 766), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ludwigsau in der Sitzung am 13.09.2023 folgende 7. Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 16.11.1995 in der Fassung vom 09.12.2019 beschlossen:
Artikel I
§ 28 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:
§ 28 Pflichtige, Fälligkeit, öffentliche Last
(1) Beitrags-, gebühren- und erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
(2) Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. bei Bestehen eines Wohnungs- und Teileigentums auf diesem.
(5) Beiträge, Gebühren und Grundstücksanschlusskosten werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(6) Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren nach §§ 24, 25 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Artikel II
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Ludwigsau, 30.09.2023
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Ludwigsau
Gez. Wilfried Hagemann
Bürgermeister
7. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde Ludwigsau
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl. S. 764, 766), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. S. 70), letzte berücksichtigte Änderung: § 14a eingefügt und § 20 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 357), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ludwigsau in der Sitzung am 13.09.2023 folgende 7. Änderung der Entwässerungssatzung vom 16.11.1995 in der Fassung vom 09.12.2019 beschlossen:
Artikel I
§ 26 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:
§ 26 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren;
öffentliche Last
(1) Die Gebührenpflicht für die in § 22 Abs. 1 a) und b) genannten Gebühren beginnt mit dem Benutzen des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks, und sie endet mit dessen Stilllegung.
(2) Die Gemeinde kann vierteljährlich Vorauszahlungen anfordern, die nach dem Vorjahresverbrauch bemessen werden.
(3) Die Gebühr entsteht jährlich, bei Stilllegung des Anschlusses zu diesem Zeitpunkt. Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(4) Die in § 22 Abs. 1 c) und d) genannte Gebühr entsteht mit dem Abholen, sie ist sofort fällig.
(5) Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der jeweiligen Amtshandlung. Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(6) Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren nach §§ 22, 23 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Artikel II
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Ludwigsau, 30.09.2023
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Ludwigsau
Gez. Wilfried Hagemann
Bürgermeister
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ludwigsau hat in ihrer Sitzung am 13.09.2023 die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11a Die Untere Aue, Ortsteil Reilos, als Satzung beschlossen.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes:
Gemarkung Friedlos, Flur 13, Flurstück 90/1 und 91.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Ludwigsau, den 23.09.2023
Der Gemeindevorstand
gez. Wilfried Hagemann
Bürgermeister
Bauleitplanung der Gemeinde Ludwigsau
Bebauungsplans Nr. 26 "Auf der Höh" im Ortsteil Meckbach
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bearbeiten im Auftrag der Gemeinde Ludwigsau o.g. Bauleitplanverfahren.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ludwigsau in seiner Sitzung am 16.11.2022 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26 im Ortsteil Meckbach beschlossen.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a und b BauGB, da der Geltungsbereich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließt und eine Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung von weniger als 10.000 m² festsetzt.
Gemäß § 13 (2) BauGB wurde von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen.
Auf die Erstellung eines Umweltberichts gem. § 2 a BauGB wird gem. § 13 (3) BauGB verzichtet, Umweltbelange wurden in reduziertem Maß - Umfang und Detaillierungsgrad entsprechend den zu erwartenden Auswirkungen der Planung – geprüft, die Umweltauswirkungen werden in der Begründung dargelegt.
Wir möchten sie über die Aufstellung informieren mit der Bitte, uns Ihre Anregungen, Hinweise oder Bedenken gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mitzuteilen.
Sie können den Entwurf mit Begründung ab dem 01.07.2023 auf der Internetseite der Gemeinde Ludwigsau unter
https://www.gemeinde-ludwigsau.de/bekanntmachungen/
einsehen.
Sollten Sie die Zusendung von pdf-Dateien per Mail oder einer analogen Ausfertigung wünschen, geben Sie uns bitte Bescheid.
Wir bitten um Ihre Stellungnahme bis zum
31.07.2023 einschl.
an das Planungsbüro BÖF natur-kultur, Hafenstr. 28, 34125 Kassel
Zur besseren Bearbeitung Ihrer Stellungnahmen bitten wir um (parallele) Übersendung in digitaler Form, als word-Datei oder als pdf-Datei. Bei pdf-Dateien sollten die Sicherheitseinstellungen das Kopieren einzelner Textpassagen aus den Stellungnahmen zulassen. Bitte senden Sie die digitalen Dokumente an a.seibert@boef-nk.de.
Sollte Ihre Stellungnahme bis einschließlich 31.07.2023 nicht vorliegen, gehen wir davon aus, dass Ihre wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die vorgelegte Planung nicht berührt werden.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird parallel in der Zeit vom 01.07. bis 31.07.2023 einschl. durchgeführt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der o.g. Frist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Mit freundlichen Grüßen
gez. A. Seibert-Schmidt
I. Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ludwigsau hat in ihrer Sitzung am 03.05.2023 die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sowie die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
II. Geltungsbereich, Ziel und Zweck der Planung
Das Plangebiet der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11a befindet sich im Nordosten des Ortsteils Friedlos in der Gemeinde Ludwigsau. Der Geltungsbereich ist ca. 11.142 m² groß und umfasst das Grundstück Industriestraße 6 (Flurstücke Nr. 90/1 und Nr. 91, Flur 13, Gemarkung Friedlos).
Das Marktgrundstück liegt im Geltungsbereich der rechtskräftigen 1. und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11a "Die untere Aue". Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen einer Differenzierung von zulässigen Warensortimenten, einschließlich deren Verkaufsflächengrößen, zu schaffen, wird die 3. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 11a "Die untere Aue" erforderlich.
Da es sich bei der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11a "Die untere Aue" ausschließlich um die Veränderung der festgesetzten Verkaufsflächen handelt, kann die Änderung als Textbebauungsplan durchgeführt werden. Alle sonstigen rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11a und seiner Änderungen bleiben hiervon planerisch unberührt und entfalten weiterhin ihre volle Rechtswirksamkeit.
Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung zur Anpassung der zulässigen Verkaufsflächen am Standort Friedlos.
Geltungsbereich 3. Änderung Bebauungsplanes Nr. 11a "Die untere Aue" (ohne Maßstab)
III. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ludwigsau hat in seiner Sitzung am 11.05.2023 beschlossen, den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11a "Die untere Aue" im Ortsteil Friedlos als Textbebauungsplan gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11a "Die untere Aue" als Textbebauungsplan mit Begründung liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 05.06.2023 bis einschließlich 05.07.2023
in der Gemeindeverwaltung, EG Grundstücksamt, Schulstr. 1, 36251 Ludwigsau-Friedlos während der Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag, Dienstag und Mittwoch 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
(sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt)
zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Zusätzlich können die vorgenannten Entwurfsunterlagen auf der Homepage der Gemeinde Ludwigsau (https://www.gemeinde-ludwigsau.de/bekanntmachungen/) eingesehen werden.
Im Rahmen dieser Auslegung wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Stellungnahmen zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11a "Die untere Aue" können während der Auslegungsfrist nach Terminvereinbarung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift in der Gemeindeverwaltung, EG Grundstücksamt, Schulstr. 1, 36251 Ludwigsau-Friedlos, während der Öffnungszeiten abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11a unberücksichtigt bleiben.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4b BauGB einem Dritten (Planungsbüro) übertragen worden ist.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11a "Die untere Aue" als Textbebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, durchgeführt.
Ludwigsau, den 20.05.2023
Der Gemeindevorstand
gez. Wilfried Hagemann
Bürgermeister
Anlagen:
Textbebauungsplan 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11a "Die untere Aue" OT Friedlos
Dokument herunterladenHaushaltssatzung
und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
der Gemeinde Ludwigsau für das Haushaltsjahr 2023
10.01.2023
1. Auf Grund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S 142) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ludwigsau mit Beschluss vom 23.02.2023 die nachfolgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Haushaltsplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
im Ergebnishaushalt
|
€ |
im ordentlichen Ergebnis |
|
mit dem Gesamtbetrag der Erträge* auf |
-13.227.895,00 |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
13.309.966,00 |
im außerordentlichen Ergebnis |
|
mit dem Gesamtbetrag der Erträge* auf |
-210.880,00 |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
15,00 |
|
|
mit einem Jahresergebnis von |
-128.794,00 |
im Finanzhaushalt |
|
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
429.256,00 |
und dem Gesamtbetrag der |
|
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
2.214.945,00 |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
-3.502.759,00 |
|
|
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
0,00 |
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
-24.627,00 |
mit Finanzmittelbestand des Haushaltsjahres von |
-883.185,00 |
|
|
festgesetzt. |
|
* Erträge werden negativ dargestellt
§ 2 Kredite
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 0,00 EUR festgesetzt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden – keine - veranschlagt.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 350.000,00 € festgesetzt.
§ 5 Umlagen und Hebesätze
Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 390 v.H.
(Grundsteuer A)
b) für Grundstücke 390 v.H.
(Grundsteuer B)
2. Gewerbesteuer 360 v.H.
§ 6 Stellenplan
Es gilt der von der Gemeindevertretung beschlossene Stellenplan.
§ 7 Überplanmäßige Ausgaben
Überplanmäßige Ausgaben und Aufwendungen sind als unerheblich anzusehen, wenn sie den ursprünglichen Haushaltsansatz um nicht mehr als 100 %, höchstens jedoch um 5.000,00 € überschreiten.
§ 8 Außerplanmäßige Ausgaben
Außerplanmäßige Ausgaben und Aufwendungen sind als unerheblich anzusehen, wenn sie 1.000,00 € nicht überschreiten.
§ 9 Förderung Baumaßnahmen
Für die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung und Verbesserung der Bausubstanz alter Fachwerkhäuser usw. gem. den Richtlinien vom 04.07.1994 sowie der Förderrichtlinie der Gemeinde Ludwigsau zur Schaffung von Wohneigentum für Familien mit Kindern vom 23.06.2008 werden im Produktbereich 10 unter dem Sachkonto 7128000 in diesem Haushaltsjahr –keine- Mittel bereitgestellt.
§ 10 Förderung Vereins-, Sport- und Jugendarbeit
Für die Förderung der Vereins-, Sport- und Jugendarbeit gem. den geänderten Richtlinien
i. d. F. vom 20.09.1994 werden HH-Mittel im Produktbereich 08 unter dem Sachkonto 7128000 bereitgestellt.
§ 11 Zuständigkeit des Forst- und Flurausschusses
Der Forst- und Flurausschuss wird gem. § 50 (1) HGO beauftragt, über den Einsatz der HH-Mittel im Produktbereich 13 unter dem Sachkonto 6065000 (Unterhaltung der Wasserläufe), Sachkonto 6165000 (Unterhaltung der Wirtschaftswege und Pflege von Brachflächen) Sachkonto 6101000 (land- und forstwirtschaftliche Unternehmen) und Sachkonto 7128000 (Förderung der Land- und Forstwirtschaft) zu verfügen. Überwachung und Abrechnung der Maßnahmen obliegen dem Gemeindevorstand.
§ 12 Zuständigkeit des Haupt-, Finanz- und Bauausschusses
Der Haupt-, Finanz- und Bauausschuss wird gem. § 50 (1) HGO beauftragt, über den Einsatz der im Produktbereich 12 unter dem Sachkonto 6165000 vorgesehenen Teilveranschlagung (Straßenbeleuchtung) zu verfügen. Überwachung und Abrechnung der Maßnahmen obliegen dem Gemeindevorstand.
§ 13 Übertragbarkeit
Die Übertragbarkeit der Ansätze für Aufwendungen eines Budgets gem. § 21 GemHVO-Doppik ist nicht vorgesehen.
§ 14 Haushaltssicherungskonzept
Ein Haushaltssicherungskonzept ist nicht erforderlich.
Ludwigsau, den 10.01.2023
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Ludwigsau
gez. Wilfried Hagemann, Bürgermeister
Bekanntmachung und Auslegung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan gem.
§ 97 Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung (HGO) für das Haushaltsjahr 2023
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung 2023 sind erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom
11.04.2023 bis 19.04.2023
im Verwaltungsgebäude der Gemeinde Ludwigsau, Schulstraße 1, OT. Friedlos, während der Dienststunden (montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr) in der Finanzabteilung öffentlich aus.
Ludwigsau, den 30.03.2023
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Ludwigsau
gez. Wilfried Hagemann, Bürgermeister
G E N E H M I G U N G
Gemäß § 97a, Ziffer 5 HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Ludwigsau die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 von der Gemeindevertretung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen und zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit erforderlich werden, in Höhe von maximal
--350.000,00 Euro
(in Worten: Dreihundertfünfzigtausend Euro)
Bad Hersfeld, 27. März 2023
3.50
Der Landrat des Landkreises
Hersfeld-Rotenburg
gez. Torsten Warnecke
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 24 im Ortsteil Reilos
erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4a (3) BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ludwigsau in ihrer Sitzung am 20.09.2021 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 24 im Ortsteil Reilos beschlossen.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a und b BauGB (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634, zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.8.2020 I 1728),
da der Geltungsbereich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließt und eine Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung von weniger als 10.000 m² festsetzt und darüber hinaus
- der Zulässigkeitsmaßstab gemäß § 34 BauGB nicht wesentlich verändert wird,
- die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
- keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung für eine Beeinträchtigung von FFH- oder Vogelschutzgebieten vorliegen.
Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 15/3 vollständig sowie das Flurstück 15/2 teilweise und wird begrenzt wie folgt:
- im Norden durch eine Wegeparzelle (Flurstück 103/3)
- im Osten durch die in ihrer bisherigen Nutzung verbleibende Fläche des Flurstücks Nr. 15/2 das landwirtschaftlich, als
Grünland, genutzt wird,
- im Süden durch die Parzelle der Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße (Flurstück 104/13)
- im Westen durch eine Gewässerparzelle (Flurstück 104/13), das Gewässer ist verrohrt und durch einen Carport und einen Unterstand, die zur Bebauung auf dem Flurstück 16 gehören, überstellt.
Nach der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB erfolgten aufgrund eingegangener Stellungnahmen des Fachdienstes Landwirtschaft des Landkreises und des Immissionsschutzes des Regierungspräsidiums Kassel Veränderungen der Planung.
Von Seiten des Bereichs Landwirtschaft und Forsten des Landkreises war gefordert worden durch die Ausgleichsplanung (Obstwiese in der östlichen Hälfte des Geltungsbereichs) nicht weitere hochwertige landwirtschaftliche Fläche in Anspruch zu nehmen. Von Seiten der Bauaufsicht wurde darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren keine Ausgleichmaßnahmen festzusetzen sind, da gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13b zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten.
Die Obstwiese wurde daher für den neuen Planentwurf auf eine Obstreihe reduziert. Diese verbleibt, da von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde eine Ortsrandeingrünung gefordert wird und der Lage der Ortschaft im Vorranggebiet Regionaler Grünzug (Regionalplan Nordhessen 2009) Rechnung zu tragen ist.
Den Bedenken des Regierungspräsidiums Kassel, Immissionsschutz wurde Rechnung getragen, indem auch das weitere Umfeld betrachtet und wie gefordert ein Gutachten zur Prüfung zu erwartender Lärmimmissionen durch Sportplatz, Vereinsheim und Dorfgemeinschaftshaus erstellt wurde. In diesem Zuge wurde das Baugrundstück verkleinert und das Baufenster so reduziert, dass ein ausreichender Abstand zu den Lärmquellen gewährleistet ist.
Das Gutachten wird als Anlage 1 der Begründung mit der Planung vorgelegt.
Gemäß § 4 a (3) BauGB werden daher die Planunterlagen des geänderten Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 24 mit Begründung und dem Gutachten erneut ausgelegt. Gemäß § 4a (3) Satz wird die Auslegungsfrist auf 2 Wochen verkürzt. Stellungnahmen können nur zu den veränderten und ergänzten Teilen abgegeben werden
Die Unterlagen sind in der Zeit vom 30.01.2023 bis einschließlich. 10.02.2023
im Rathaus der Gemeinde Ludwigsau, Schulstraße 1, 36251 Ludwigsau OT Friedlos Grundstücksamt (EG, Haupteingang, Links) während der regulären Öffnungszeiten von:
Montag bis Mittwoch von 08.30-12:00 Uhr und 14:00 bis 15.00 Uhr,
Donnerstag 08.30-12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr,
Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
für jedermann einsehbar.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu den geänderten und ergänzten Teilen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit zur Einsicht in die o.g. Unterlagen
auf der Internetseite: https://www.ludwigsau.de/bekantmachungen/
Die Aufstellung erfolgt gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit §13a Abs. 2 Nr. 1 ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 entfällt gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1.
Ziel der Bebauungsplanaufstellung
Der Geltungsbereich liegt am östlichen Ortsrand von Reilos. Das gegenüberliegende Grundstück ist bebaut (Feuerwehr), und über die Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße ist eine vollständige Erschließung gegeben. Am östlichen Rand des Geltungsbereichs wird zur Ortsrandeingrünung die Anlage einer Obstreihe festgesetzt.
Ludwigsau den 16.01.2023
Gemeinde Ludwigsau
gez. Wilfried Hagemann, Bürgermeister
Abgrenzung des Geltungsbereichs für den Bebauungsplan Nr. 24 (© Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation)
Anlagen:
Bebauungsplan Nr.24 der Gemeinde Ludwigsau im Ortsteil Reilos, "Oberste Landwehr"
Dokument herunterladenBebauungsplan Nr. 25 "Hinterm Dorf", Ortsteil Meckbach
(im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch)
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ludwigsau hat in ihrer Sitzung am 21.12.2022 den Bebauungsplan Nr. 25 "Hinterm Dorf" gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) i.V.m. § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Ludwigsau tritt der Bebauungsplan Nr. 25 "Hinterm Dorf" nach Vollendung des Tages dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der ca. 3.000 m² groß Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 25 befindet sich im Ortsteil Meckbach, parallel zur gemeindlichen Erschließungsstraße “Lerchenstraße“, und umfasst das Flurstück Gemarkung Meckbach Flur 22, Flurstück 20 teilweise. Die Abgrenzung des Bebauungsplanes ist aus der nachfolgenden Karte ersichtlich.
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25 (ohne Maßstab)
Der Bebauungsplan Nr. 25 "Hinterm Dorf" kann mit Begründung, Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der artenschutzrechtlichen Beurteilung, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, in der Gemeindeverwaltung, EG Grundstücksamt, Schulstr. 1, 36251 Ludwigsau-Friedlos, während der Sprechzeiten
Montag bis Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag, Dienstag und Mittwoch 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
(sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt) oder nach telefonischer Terminvereinbarung (Tel.-Durchwahl 06621/920115), von jeder Person eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Zusätzlich kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf der Homepage der Gemeinde Ludwigsau (https://www.gemeinde-ludwigsau.de/bekanntmachungen/) eingesehen werden.
Ludwigsau, den 14.01.2023
Der Gemeindevorstand
gez. Wilfried Hagemann
Bürgermeister
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Antragsteller: TenneT TSO GmbH
Projekt: Erhöhung der Übertragungsleistung von 2.750 A auf 4.000 A der 380-kV-Leitung Borken - Mecklar (Ltg.-Nr. LH-11-3009) sowie abschnittsweiser Umbeseilung sowie Masterhöhung und Mastsanierung einzelner Maste
hier: Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i. V. m. § 73 Abs. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Die TenneT TSO GmbH beantragte mit Schreiben vom 30.09.2022 beim Regierungspräsidium Kassel die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens einschließlich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erhöhung der Übertragungsleistung von 2.750 A auf 4.000 A der bestehenden 380-kV-Leitung Borken - Mecklar (Ltg.-Nr. LH-11-3009) einschließlich abschnittsweiser Umbeseilung sowie Masterhöhung und Mastsanierung einzelner Maste.
Zuständige Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz für das Land Hessen das Regierungspräsidium Kassel. Soweit dies diese Planfeststellung betrifft, ist das Regierungspräsidium Kassel auch die für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde.
Gegenstand des planfestzustellenden Vorhabens ist die Erhöhung der Übertragungsleistung von 2.750 A auf 4.000 A der bestehenden 380-kV-Leitung Borken - Mecklar (Ltg.-Nr. LH-11-3009). Die Umbeseilung ist im Bereich von Mast W-Borken/M001 bis Mast 010, Mast 033 bis Mast 044, Mast 051 bis Mast 080N geplant. Im Zuge der Mastsanierung ist an den Masten 037, 044, 051, 052, 054, 062, 064 und 073 eine Mastverstärkung vorgesehen sowie an den Masten 034, 054, 062 und 076 eine Fundamentverstärkung. Daneben sollen die Masten 034, 040 und 076 jeweils um 4 m sowie der Mast 072 um 2 m erhöht werden. Die Leitung beginnt im Umspannwerk Borken und endet im Umspannwerk Mecklar. Der Leitungsabschnitt von Mast 80N bis 92N ist nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens, da dieser Abschnitt bereits mit der Planfeststellung zur 380-kV-Leitung Wahle – Mecklar (Ltg.Nr. LH-11-3040) zugelassen wurde. Die gegenständliche Leitungslänge beträgt 36,5 km und besteht aus 97 Freileitungsmasten. Sie liegt im Regierungsbezirk Kassel in den Landkreisen Schwalm-Eder-Kreis und Hersfeld-Rotenburg auf dem Gebiet der Gemeinden bzw. Städte Borken (Hessen), Homberg (Efze), Knüllwald, Neuenstein und Ludwigsau.
Für das oben genannte Projekt ist die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 43 EnWG erforderlich.
Darüber handelt es sich um bei dem Projekt um die Änderung eines Vorhabens nach Nr. 19.1.1 der Anlage 1 UVPG für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG bedarf das Änderungsvorhaben einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Für das gegenständliche Vorhaben besteht jedoch die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, weil die Vorhabenträgerin dies beantragt und das Regierungspräsidium Kassel das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat (§ 9 Abs. 4, § 7 Abs. 3 UVPG).
Gem. § 19 Abs. 2 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 3 HVwVfG werden folgende von der Vorhabenträgerin eingereichte Planunterlagen sowie entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen, die das Vorhaben betreffen, zur Einsicht ausgelegt:
Daneben wurden folgende Stellungnahmen zum Vorhaben bereits abgegeben:
Gemäß § 73 Abs. 2 und 3 HVwVfG sind die Planunterlagen in den Gemeinden, in welchen sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Dies stellt zugleich die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen nach § 18 Abs. 1 UVPG dar. Dabei macht das Regierungspräsidium Kassel zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 von der Möglichkeit des Planungssicherstellungsgesetzes – PlanSiG Gebrauch und ersetzt die Auslegung gem. § 3 Abs. 1 PlanSiG i. V. m. § 27a HVwVfG durch eine Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet.
Die Planunterlagen und die Stellungnahmen werden in der Zeit
vom 24.10.2022 bis einschließlich 23.11.2022
im Internet auf der Homepage des Regierungspräsidiums Kassel (www.rp-kassel.de) unter „Presse/Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht. Außerdem werden gem. § 20 Abs. 2 UVPG der Inhalt dieser Bekanntmachung und die o.g. Planunterlagen und Stellungnahmen über das zentrale Portal zu Umweltverträglichkeitsprüfungen der Länder (www.uvp.hessen.de) zugänglich gemacht.
Als zusätzliches Informationsangebot liegen die Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG in der Zeit
vom 24.10.2022 bis einschließlich 23.12.2022
in der
Gemeindeverwaltung Ludwigsau, Schulstraße 1, 36251 Ludwigsau
– Grundstücksamt –
während der Dienstzeiten (Montag - Freitag in der Zeit von 08:00 - 12:00 Uhr, Montag - Mittwoch von 14:00 - 15:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 - 18:00 Uhr) zur Einsicht aus.
Bei der Einsichtnahme vor Ort sind die aktuell gültigen Schutz- und Hygienemaßnahmen zu beachten.
Sollte aufgrund der allgemeinen Pandemielage (SARS-CoV-2-Virus / COVID-19 – Coronavirus) das Rathaus der Gemeinde Ludwigsau für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen sein, kann die Einsicht für die Zeit der Schließung nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen. Sie kann telefonisch unter der Tel.-Nr.: 06621/9201-16 oder unter der E-Mail-Adresse: rolf.willhardt@ludwigsau.de vereinbart werden. Sollte das Rathaus während des v. g. Zeitraums wieder geöffnet werden, liegen die Unterlagen am genannten Ort während der Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gem. § 21 Abs. 1 und 2 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG während der Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet bzw. der Auslegung der Planunterlagen und für einen weiteren Monat nach dem Ende der Veröffentlichung/Auslegung der Planunterlagen, spätestens
bis einschließlich 23.12.2022 (Posteingang),
Äußerungen und Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Erhebung von Äußerungen und Einwendungen ist schriftlich oder zur Niederschrift entweder bei der
Gemeindeverwaltung Ludwigsau, Schulstraße 1, 36251 Ludwigsau
während der Dienstzeiten (Montag - Freitag in der Zeit von 08:00 - 12:00 Uhr, Montag - Mittwoch von 14:00 - 15:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 - 18:00 Uhr) oder beim
Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 33.2 -
Immissionsschutz und Energiewirtschaft, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld
während der Dienstzeiten (montags - donnerstags in der Zeit von 09:00 - 15:30 Uhr und freitags von 09:00 - 12:00 Uhr) möglich. Daneben können Äußerungen und Einwendungen elektronisch über die nachfolgende E-Mail-Adresse erhoben werden:
E-Mail: Einwendungen_V_33-2@rpks.hessen.de
Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung sowie den Namen und die Anschrift der Einwenderin oder des Einwenders erkennen lassen. Soweit die Beeinträchtigung von Grundeigentum geltend gemacht wird, sollten die Gemarkung sowie Flur und Flurstücksnummer angegeben werden.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen (§ 17 Abs. 1 HVwVfG). Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Die Anhörungsbehörde wird gleichförmige Eingaben, die die geforderten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des § 17 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG nicht entsprechen, gemäß § 17 Abs. 2 HVwVfG unberücksichtigt lassen. Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 HVwVfG).
Die vorliegende Bekanntmachung gilt zugleich als Benachrichtigung der vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstigen Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen). Ihnen wird ebenfalls die Gelegenheit gegeben, bis zum 23.12.2022 zu dem Vorhaben gegenüber dem Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 33.2 - Immissionsschutz und Energiewirtschaft, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, Stellung zu nehmen.
Nach Ablauf der Äußerungsfrist sind für die Dauer des Planfeststellungsverfahren alle Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG). Dies gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG) und für Stellungnahmen der Vereinigungen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Regierungspräsidium Kassel zur sachgerechten Entscheidungsfindung die Vorhabenträgerin über die Einwendungen und Stellungnahmen unterrichtet. Auf Verlangen von Einwenderinnen und Einwendern sollen deren Namen und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind (§ 43a Nr. 2 EnWG); darauf wird hiermit hingewiesen.
Verantwortlicher der Datenverarbeitung ist das Regierungspräsidium Kassel, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel. Der oder die Datenschutzbeauftragte des Regierungspräsidiums Kassel ist erreichbar unter dsb@rpks.hessen.de. Soweit dies zur Bearbeitung des o.g. Verfahrens erforderlich ist, werden personenbezogene Daten an Dritte übermittelt. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an die Vorhabenträgerin oder Fachbehörden. Die übermittelten Daten dürfen von den vorgenannten Stellen ausschließlich zur Durchführung des Verfahrens verwendet werden. Die Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten richten sich nach den Regelungen des Aktenführungserlasses für die Dienststellen des Landes Hessen. Einwenderinnen und Einwender haben in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten Anspruch auf Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß der Artikel 15ff. der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Zuständige Aufsichtsbehörde des Verantwortlichen der Datenverarbeitung ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden.
Nach Ablauf der Äußerungsfrist entscheidet das Regierungspräsidium Kassel darüber, ob eine Erörterung der vorgebrachten Sachverhalte erforderlich ist. Sie kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43a Nr. 3 EnWG hierauf verzichten. Wird ein Erörterungstermin anberaumt, werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden und Vereinigungen zu dem Plan mit der Vorhabenträgerin, den Behörden, den Vereinigungen, die fristgerecht Stellung genommen haben, den Betroffenen und den Personen, welche fristgerecht Einwendungen erhoben haben, erörtert. Statt eines Erörterungstermins kann eine Online-Konsultation durchgeführt werden oder diese mit Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden (§ 5 PlanSiG).
Der Erörterungstermin oder die Online-Konsultation wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen Personen, welche fristgerecht Einwendungen erhoben haben und die Vereinigungen, die fristgerecht Stellung genommen haben, werden von dem noch festzusetzenden Erörterungstermin oder der Online-Konsultation benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so kann dies durch öffentliche Bekanntmachung geschehen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben einer Beteiligten oder eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne sie oder ihn verhandelt werden kann.
Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen und Abgabe von Äußerungen und Stellungnahmen, die Teilnahme an einem Erörterungstermin, einer Online-Konsultation, Telefon- oder Videokonferenz und durch Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Einwendungen und Stellungnahmen wird durch Planfeststellungsbeschluss entschieden. Ist das Vorhaben zulassungsfähig, ergeht – ggf. unter Aufnahme von Nebenbestimmungen – ein positiver Planfeststellungsbeschluss. Ist das Vorhaben ganz oder teilweise nicht zulassungsfähig, kann der Planfeststellungsantrag ganz oder teilweise abgelehnt werden. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann das Regierungspräsidium Kassel außerdem vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans in Teilen mit der Errichtung oder Änderung des Vorhabens einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird (§ 44c EnWG).
Ergeht ein Planfeststellungsbeschluss, wird dieser der Vorhabenträgerin und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG). Zudem erfolgt gem. § 27 Satz 1 UVPG i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 2 HVwVfG eine öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses. Sind außer an die Vorhabenträgerin mehr als 50 Zustellungen an Einwender und diejenigen, die Stellungnahmen abgegeben haben, vorzunehmen, können diese Zustellungen durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 74 Abs. 5 Satz 1 HVwVfG). Der Planfeststellungsbeschluss wird nach der öffentlichen Bekanntmachung für zwei Wochen in den Auslegungsgemeinden öffentlich zur Einsicht ausgelegt.
Mit dem Beginn der Auslegung des Plans tritt eine Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den von dem Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Darüber hinaus steht der Vorhabenträgerin nach § 44a Abs. 3 EnWG ab dem Beginn der Auslegung der Planunterlagen ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu.
Ludwigsau, den 06.10.2022
Regierungspräsidium Kassel Gemeindevorstand der
RPKS - 33.2-78 z 01/1-2018/2 Gemeinde Ludwigsau
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ludwigsau hat in ihrer Sitzung am 20.06.2022 die Aufstellung des Entwurfs der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr.16 „Industriegebiet Mecklar-Meckbach“ der Gemeinde Ludwigsau beschlossen.
Der Entwurf beinhaltet die Konkretisierung des Höhenbezugspunktes / Festpunktes für die Teilfläche Nr. 3.
Die 5. Änderung bezieht sich auf den Bereich der GI 3 Fläche. Hier soll der Höhenbezugspunkt konkretisiert werden. Als Festpunkt wird der Kanaldeckel mit der Bezeichnung S5 mit einer NN-Höhe von 197,87m üNN festgeschrieben. Auf diesen Höhenfestpunkt bezieht sich die maximale Gebäudehöhe von 17,30m. Die textlichen Festsetzungen werden wie folgt ergänzt:
„Höchstgrenze 17,30m im GI 3, gemessen vom Höhenbezugspunkt Kanaldeckel S5 in der Straße „Im Fuldatal“ 16 im Industriegebiet Mecklar-Meckbach.
In dem folgenden Zeitraum liegen die Unterlagen während der allgemeinen Dienstzeiten der Gemeinde Ludwigsau im Rathaus in Friedlos, Schulstraße 1, Gemeindevorstand Ludwigsau, EG links Grundstücksamt,
Montag bis Mittwoch von 08:30 -12:00 Uhr und 14:00 – 15:00 Uhr,
Donnerstag von 08:30 -12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr,
Freitag von 08:30 Uhr – 12:00 Uhr,
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die Unterlagen sind im genannten Zeitraum ebenfalls über die Internetseite
https://www.gemeinde-ludwigsau.de/bekanntmachungen/
einseh- und abrufbar.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen der Gemeinde Ludwigsau schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen möglicherweise nicht berücksichtigt werden.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Diese öffentliche Bekanntmachung ergeht aufgrund § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Ludwigsau in Verbindung mit § 3 (2) BauGB.
Ludwigsau, 09.07.2022
Der Gemeindevorstand
gez. Wilfried Hagemann
Bürgermeister
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 24 im Ortsteil Reilos
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ludwigsau hat in ihrer Sitzung am 20.09.2021 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 24 im Ortsteil Reilos beschlossen.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a und b BauGB (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634, zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.8.2020 I 1728), da der Geltungsbereich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließt und eine Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung von weniger als 10.000 m² festsetzt und darüber hinaus
Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 15 vollständig sowie das Flurstück 14/1 teilweise und wird begrenzt wie folgt:
Hierzu werden die Planunterlagen Entwurf des Bebauungsplans Nr. 24 mit Begründung ausgelegt und sind in der Zeit
vom 19.04.2022 bis einschließlich 20.05.2022
im Rathaus der Gemeinde Ludwigsau, Schulstraße 1, 36251 Ludwigsau OT Friedlos Zimmer 8
während der öffentlichen Sprechzeiten von
Montag-Freitag 8.30 Uhr – 12.00 Uhr
Montag bis Mittwoch 14.00 Uhr – 15.00 Uhr
Donnerstag 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
sowie außerhalb der Sprechzeiten nach telefonischer Terminvereinbarung (Tel.-Durchwahl 06621/920126 für jedermann einsehbar.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit zur Einsicht in die o.g. Unterlagen
auf der Internetseite: https://www.gemeinde-ludwigsau.de/bekanntmachungen/
Die Aufstellung erfolgt gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit §13a Abs. 2 Nr. 1 ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 entfällt gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1.
Ziel der Bebauungsplanaufstellung
Das Flurstück Nr. 15 liegt am östlichen Ortsrand von Reilos. Das gegenüberliegende Grundstück ist bebaut (Feuerwehr), und über die Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße ist eine vollständige Erschließung gegeben. Das Flurstück 15 soll aufgeteilt werden in 2-3 Baugrundstücke, auf denen Wohnhäuser gebaut werden sollen. Auf dem Teil des Flurstücks Nr. 14/1 soll als Ausgleichsmaßnahme gem. § 1a Abs. 3 BauGB eine Obstwiese angelegt werden.
Ludwigsau den 29.03.2022
Gemeinde Ludwigsau
W. Hagemann, Bürgermeister
Abgrenzung des Geltungsbereichs für den Bebauungsplan Nr. 24 (© Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation)
Haushaltssatzung
und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
der Gemeinde Ludwigsau für das Haushaltsjahr 2022
06.12.2021
1. Auf Grund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S 142) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ludwigsau mit Beschluss vom 24.01.2022 die nachfolgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Haushaltsplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird
im Ergebnishaushalt
|
€ |
im ordentlichen Ergebnis |
|
mit dem Gesamtbetrag der Erträge* auf |
-12.804.483,00 |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
12.634.644,00 |
im außerordentlichen Ergebnis
|
|
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf |
-25.880,00 |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
15,00 |
|
|
mit einem Jahresergebnis von |
-195.704,00 |
|
|
im Finanzhaushalt |
|
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
646.113,00 |
|
|
und dem Gesamtbetrag der |
|
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
2.422.275,00 |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
-3.745.139,00 |
|
|
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
0,00 |
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
-24.627,00 |
mit Finanzmittelbestand des Haushaltsjahres von |
-701.378,00 |
|
|
festgesetzt. |
|
* Erträge werden negativ dargestellt
§ 2 Kredite
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2022 zur Finanzierung
von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 0,00 EUR festgesetzt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden – keine - veranschlagt.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 350.000,00 € festgesetzt.
§ 5 Umlagen und Hebesätze
Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 390 v.H.
(Grundsteuer A)
b) für Grundstücke 390 v.H.
(Grundsteuer B)
2. Gewerbesteuer 360 v.H.
§ 6 Stellenplan
Es gilt der von der Gemeindevertretung beschlossene Stellenplan.
§ 7 Überplanmäßige Ausgaben
Überplanmäßige Ausgaben und Aufwendungen sind als unerheblich anzusehen, wenn sie den ursprünglichen Haushaltsansatz um nicht mehr als 100 %, höchstens jedoch um 5.000,00 € überschreiten.
§ 8 Außerplanmäßige Ausgaben
Außerplanmäßige Ausgaben und Aufwendungen sind als unerheblich anzusehen, wenn sie 1.000,00 € nicht überschreiten.
§ 9 Förderung Baumaßnahmen
Für die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung und Verbesserung der Bausubstanz alter Fachwerkhäuser usw. gem. den Richtlinien vom 04.07.1994 sowie der Förderrichtlinie der Gemeinde Ludwigsau zur Schaffung von Wohneigentum für Familien mit Kindern vom 23.06.2008 werden im Produktbereich 10 unter dem Sachkonto 7128000 in diesem Haushaltsjahr –keine- Mittel bereitgestellt.
§ 10 Förderung Vereins-, Sport- und Jugendarbeit
Für die Förderung der Vereins-, Sport- und Jugendarbeit gem. den geänderten Richtlinien
i. d. F. vom 20.09.1994 werden HH-Mittel im Produktbereich 08 unter dem Sachkonto 7128000 bereitgestellt.
§ 11 Zuständigkeit des Forst- und Flurausschusses
Der Forst- und Flurausschuss wird gem. § 50 (1) HGO beauftragt, über den Einsatz der HH-Mittel im Produktbereich 13 unter dem Sachkonto 6065000 (Unterhaltung der Wasserläufe), Sachkonto 6165000 (Unterhaltung der Wirtschaftswege und Pflege von Brachflächen) Sachkonto 6101000 (land- und forstwirtschaftliche Unternehmen) und Sachkonto 7128000 (Förderung der Land- und Forstwirtschaft) zu verfügen. Überwachung und Abrechnung der Maßnahmen obliegen dem Gemeindevorstand.
§ 12 Zuständigkeit des Haupt-, Finanz- und Bauausschusses
Der Haupt-, Finanz- und Bauausschuss wird gem. § 50 (1) HGO beauftragt, über den Einsatz der im Produktbereich 12 unter dem Sachkonto 6165000 vorgesehenen Teilveranschlagung (Straßenbeleuchtung) zu verfügen. Überwachung und Abrechnung der Maßnahmen obliegen dem Gemeindevorstand.
§ 13 Übertragbarkeit
Die Übertragbarkeit der Ansätze für Aufwendungen eines Budgets gem. § 21 GemHVO-Doppik ist nicht vorgesehen.
§ 14 Haushaltssicherungskonzept
Ein Haushaltssicherungskonzept ist nicht erforderlich.
Ludwigsau, den 06.12.2021
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Ludwigsau
gez. Wilfried Hagemann, Bürgermeister
Bekanntmachung und Auslegung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan gem.
§ 97 Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung (HGO) für das Haushaltsjahr 2022
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung 2022 sind erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom
21.02.2022 bis 01.03.2022
im Verwaltungsgebäude der Gemeinde Ludwigsau, Schulstraße 1, OT. Friedlos, während der Dienststunden (montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr) in der Finanzabteilung öffentlich aus.
Ludwigsau, den 11.02.2022
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Ludwigsau
gez. Wilfried Hagemann, Bürgermeister
G E N E H M I G U N G
Gemäß § 97a, Ziffer 5 HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Ludwigsau die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 von der Gemeindevertretung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen und zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit erforderlich werden, in Höhe von maximal
--350.000,00 Euro
(in Worten: Dreihundertfünfzigtausend Euro)
Bad Hersfeld, 02. Februar 2022
3.50 / 33 g 01
Der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
gez. Torsten Warnecke
1. Nachtragshaushaltssatzung
Aufgrund des § 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) hat die Gemeindevertretung am 13.12.2021 folgende Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2021 beschlossen:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
|
|
|
und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich der |
|
|
erhöht um EUR |
vermindert um EUR |
gegenüber bisher EUR |
auf nunmehr EUR festgesetzt |
a) im Ergebnishaushalt
beim ordentlichen Ergebnis
die Erträge
die Aufwendungen
beim außerordentlichen Ergebnis
die Erträge
die Aufwendungen
b) im Finanzhaushalt
aus laufender Verwaltungstätigkeit
der Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit die Einzahlungen
die Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit
die Einzahlungen
die Auszahlungen
|
|
440.000
414.650
25.350
70.000
275.000
|
- 12.660.873
12.568.725
516.990
1.400.142
-2.710.646
|
- 12.220.873
12.154.075
491.640
1.330.142
-2.435.646
|
§ 2
Die §§ 2 – 14 der Haushaltssatzung vom 22.02.2021 werden nicht geändert.
Ludwigsau, den 25. Oktober 2021
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Ludwigsau
gez.
Wilfried Hagemann
Bürgermeister
Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021
Die für das Haushaltsjahr 2021 gültige Nachtragshaushaltssatzung nebst Haushaltsplan und Anlagen ist von der Gemeindevertretung der Gemeinde Ludwigsau in ihrer Sitzung am 13.12.2021 beschlossen worden. Sie wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Nachtragshaushaltssatzung 2021 enthält gem. § 97a der HGO i.d.F. vom 01.04.2005 (GVBI I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) keine genehmigungspflichtigen Teile. Die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom
10.01.2022 bis 18.01.2022
im Verwaltungsgebäude der Gemeinde Ludwigsau, Schulstraße 1, OT. Friedlos, während der Dienststunden (montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr) in der Finanzabteilung öffentlich aus.
Ludwigsau, den 27.12.2021
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Ludwigsau
gez.
Wilfried Hagemann
Bürgermeister
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AMTLICHE BEKANNTMACHUNG DER GEMEINDE LUDWIGSAU
Bebauungsplan Nr. 11a "Die untere Aue" – 2. Änderung, Ortsteil Friedlos (Textbebauungsplan)
Inkrafttreten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Ludwigsau hat in ihrer Sitzung am 01.11.2021, die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11a "Die untere Aue" im Ortsteil Friedlos als Textbebauungsplan als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) i.V.m. § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Ludwigsau tritt der Bebauungsplan Nr. 11a "Die untere Aue" – 2. Änderung, Ortsteil Friedlos (Textbebauungsplan) am Tage nach Vollendung dieser Bekanntmachung in Kraft.
Das ca. 1,1 ha große Plangebiet umfasst das gewerblich genutzte Grundstück Industriestraße 6 (Flurstücke Nr. 90/1 und 91, Flur 13, Gemarkung Friedlos). Die Lage des Plangebietes ist in der nachfolgenden Übersichtkarte zu sehen.
Geltungsbereich zum Textbebauungsplan Nr. 11a “Die Untere Aue“ 2. Änderung
Der Bebauungsplan Nr. 11a "Die untere Aue" – 2. Änderung, Ortsteil Friedlos wird als Textbebauungsplan vom Tag des Inkrafttretens an, in der Gemeindeverwaltung, EG Grundstücksamt, Schulstr. 1, 36251 Ludwigsau-Friedlos bereit gehalten und kann während der Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag, Dienstag und Mittwoch 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
(sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt) sowie außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung von jeder Person eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Zusätzlich wird der Bebauungsplan Nr. 11a "Die untere Aue" - 2. Änderung (Textbebauungsplan) auf der Internetseite der Gemeinde Ludwigsau (https://www.gemeinde-ludwigsau.de/amtlichebekanntmachungen) veröffentlicht.
Aufgrund des Coronavirus ist die Gemeindeverwaltung der Gemeinde Ludwigsau derzeit für den Publikumsverkehr geschlossen. Eine Kontaktaufnahme zur Einsichtnahme vor Ort, sollte daher vorab auf telefonischem Weg (06621-920116) erfolgen. Die Eingangstür des Gebäudes wird entweder durch Klingeln oder nach telefonischem Zuruf geöffnet. Für alle Besucherinnen und Besucher gilt die Beachtung der geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen sowie die Pflicht zum Tragen von Schutzmasken.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eine Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Ludwigsau, den 13.11.2021
Der Gemeindevorstand
gez. Wilfried Hagemann
Bürgermeister
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG DER GEMEINDE LUDWIGSAU
Erweiterung des Bebauungsplans Gerterode Nr. 1 "Hintere der Kirche"
Inkrafttreten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Ludwigsau hat in ihrer Sitzung am 01.11.2021, die Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Hinter der Kirche" im Ortsteil Gerterode als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) i.V.m. § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Ludwigsau tritt die Erweiterung des Bebauungsplan Nr. 1 "Hinter der Kirche", Ortsteil Gerterode am Tage nach Vollendung dieser Bekanntmachung in Kraft.
Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 1, Hinter der Kirche, im Ortsteil Gerterode
Lageplan mit Geltungsbereich (ohne Maßstab)
Die Erweiterung des Bebauungsplan Nr. 1 "Hinter der Kirche", Ortsteil Gerterode wird vom Tag des Inkrafttretens an, in der Gemeindeverwaltung, EG Grundstücksamt, Schulstr. 1, 36251 Ludwigsau-Friedlos bereitgehalten und kann während der Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag, Dienstag und Mittwoch 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
(sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt) sowie außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung von jeder Person eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Zusätzlich wird der Bebauungsplan Nr. 11a "Die untere Aue" - 2. Änderung (Textbebauungsplan) auf der Internetseite der Gemeinde Ludwigsau (https://www.gemeinde-ludwigsau.de/amtliche bekanntmachungen) veröffentlicht.
Aufgrund des Coronavirus ist die Gemeindeverwaltung der Gemeinde Ludwigsau derzeit für den Publikumsverkehr geschlossen. Eine Kontaktaufnahme zur Einsichtnahme vor Ort, sollte daher vorab auf telefonischem Weg (06621-920116) erfolgen. Die Eingangstür des Gebäudes wird entweder durch Klingeln oder nach telefonischem Zuruf geöffnet. Für alle Besucherinnen und Besucher gilt die Beachtung der geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen sowie die Pflicht zum Tragen von Schutzmasken.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eine Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Ludwigsau, den 13.11.2021
Der Gemeindevorstand
gez. Wilfried Hagemann
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Ludwigsau
Bauleitplanung der Gemeinde Ludwigsau
vereinfachtes Umlegungsverfahren; Unternehmenspark Bad Hersfeld Ludwigsau
Gemarkung Mecklar und Meckbach, Flur: 1; 2 und 8
Nach § 83 Abs. 1 Baugesetzbuch wird bekanntgemacht, dass der Beschluss über die vereinfachte Umlegung
Hiermit wird nach § 83 Abs. 1 Baugesetzbuch bekanntgegeben, dass sich Bürgerinnen und Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung in der Gemeindeverwaltung EG Grundstücksamt Schulstraße 1 36251 Ludwigsau-Friedlos während der Dienstzeiten
Montag bis Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr
Montag, Dienstag und Mittwoch 14:00 bis 15:00 Uhr
Donnerstag 14:00 bis 18:00 Uhr
sowie nach telefonischer Vereinbarung unter der Nummer 06621/920116 unterrichten können.
Die Offenlegung findet in der Zeit vom:
18.10.2021 bis zum 15.11.2021
statt.
Der Link zur Veröffentlichung ist einsehbar über die Homepage der Gemeindeverwaltung unter:
https://www.gemeinde-ludwigsau.de/bekanntmachungen/
Eine Kontaktaufnahme zur Einsichtnahme vor Ort, sollte vorab auf telefonischem Weg erfolgen.
Im Rahmen dieser Auslegung wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist insbesondere schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Ludwigsau eingereicht werden.
Ludwigsau, 18.10.2021
Für den Gemeindevorstand
Wilfried Hagemann
Bürgermeister
Bebauungsplan Nr. 11a "Die untere Aue" – 2. Änderung, Ortsteil Friedlos (Textbebauungsplan)
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ludwigsau hat in ihrer Sitzung am 12.07.2021 beschlossen, den Entwurf
der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11a "Die untere Aue" im Ortsteil Friedlos als Textbebauungsplan gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Das ca. 1,1 ha große Plangebiet umfasst das gewerblich genutzte Grundstück Industriestraße 6 (Flurstücke Nr.
90/1 und 91, Flur 13, Gemarkung Friedlos). Die Lage des Plangebietes ist in der nachfolgenden Übersichtkarte zu
sehen.
Lageplan mit Geltungsbereich (ohne Maßstab)
Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11a "Die untere Aue" als Textbebauungsplan mit
Begründung liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 09.08.2021 bis einschließlich 10.09.2021
in der Gemeindeverwaltung, EG Grundstücksamt, Schulstr. 1, 36251 Ludwigsau-Friedlos während der
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag, Dienstag und Mittwoch 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Außerdem können die vorgenannten Entwurfsunterlagen auf der Homepage der Gemeinde Ludwigsau
(https://www.gemeinde-ludwigsau.de/bekanntmachungen/) eingesehen werden.
Aufgrund des Coronavirus ist die Gemeindeverwaltung der Gemeinde Ludwigsau derzeit nach
Terminvereinbarung bzw. nur kontrolliert erreichbar. Eine Kontaktaufnahme zur Einsichtnahme vor Ort, sollte
daher vorab auf telefonischem Weg (06621-920116) erfolgen. Für alle Besucherinnen und Besucher gilt die
Beachtung der geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen sowie die Pflicht zum Tragen von Schutzmasken.
Im Rahmen dieser Auslegung wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Stellungnahmen zum Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11a "Die untere Aue" können während
der Auslegungsfrist nach Terminvereinbarung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift in der
Gemeindeverwaltung, EG Grundstücksamt, Schulstr. 1, 36251 Ludwigsau-Friedlos, während der Öffnungszeiten
abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 2.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 11a unberücksichtigt bleiben.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4b
BauGB einem Dritten (Planungsbüro) übertragen worden ist.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11a "Die untere Aue" als Textbebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, durchgeführt.
Ludwigsau, den 26.07.2021
Der Gemeindevorstand
gez. Wilfried Hagemann
Bürgermeister
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG DER GEMEINDE LUDWIGSAU
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 "Industriegebiet Mecklar-Meckbach" der Gemeinde Ludwigsau
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ludwigsau hat in ihrer Sitzung am 31.05.2021 die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 "Industriegebiet Mecklar -Meckbach" in der Gemeinde Ludwigsau beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Anlass der Planung ist der ungeordnete LKW-Anlieferverkehr auf der Planstraße A im Einfahrtsbereich des Industriegebietes.
Um eine geordnete Anlieferung zu ermöglichen wird eine Lkw Aufstell- und Parkfläche in einer Größenordnung von 3,4 ha benötigt. Im Gewerbegebiet stehen keine verfügbaren Flächen mehr zur Verfügung.
Bei der geplanten Änderungsfläche handelt es sich um eine Grünzone.
Zum Ausgleich der erforderlichen Retentionsräume werden Kompensationsflächen außerhalb des Gewerbegebietes benötigt. Diese werden im Zusammenhang mit der Änderung als Planteil B1 und B2 ausgewiesen.
Lageplan ohne Maßstab
Ludwigsau, den 19.06.2021
Der Gemeindevorstand
gez. Wilfried Hagemann
Bürgermeister
2. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Ludwigsau
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Bekanntmachung vom 7. März 2005, (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. März 2020 (GVBl. I S. 318), des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), des § 90 des Sozialbesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert am 28. April 2020 (BGBl. I S. 2022), und §§ 31 ff. des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. I S. 436), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ludwigsau in ihrer Sitzung am 31. Mai 2021 die nachstehende 2. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Ludwigsau vom 09. März 2015, in der Fassung vom 16. Juli 2018, beschlossen:
Artikel I
§ 3 Gebührenabwicklung
Die Absätze 7 und 8 werden neu eingefügt und erhalten folgende Fassung:
(7) Nimmt ein Kind ein Betreuungsangebot in der Tageseinrichtung in einem Monat nicht in Anspruch, für den aufgrund von Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus ein Betretungsverbot bestand oder für den eine Beschränkung der Betreuung auf Fälle dringender Betreuungsnotwendigkeit geregelt ist, werden Kostenbeiträge nach dieser Satzung für diesen Zeitraum nicht erhoben; bereits im Voraus gezahlte Kostenbeiträge werden erstattet.
(8) Absatz 7 gilt entsprechend, wenn ein Betreuungsangebot aufgrund von Hygienebestimmungen nur für eine verringerte tägliche Betreuungszeit in Anspruch genommen werden darf und Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus nach Abs. 7 gelten. Unter diesen Voraussetzungen reduziert sich der Kostenbeitrag in dem Verhältnis, in dem die tatsächlich verfügbare Betreuungszeit zu der für das Kind vor Inkrafttreten von Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus festgelegten Betreuungszeit steht.
Artikel II
Die 2. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2021 in Kraft.
Ludwigsau, den 31.05.2021
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Ludwigsau
gez. Wilfried Hagemann, Bürgermeister
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG DER GEMEINDE LUDWIGSAU
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11a "Die Untere Aue" Ortsteil Friedlos
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ludwigsau hat in ihrer Sitzung am 31.05.2021 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB sowie die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 b BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 BauGB bekannt gemacht.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11a wird als Textbebauungsplan durchgeführt.
Nach Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Kassel wird die vorgesehene 2. Änderung des Bebauungsplanes nur die Erhöhung/Anpassung der Verkaufsflächen umfassen. Alle sonstigen Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11a bleiben hiervon planerisch unberührt und entfalten weiterhin ihre volle Rechtswirksamkeit
Lageplan mit Geltungsbereich (ohne Maßstab)
Ludwigsau, den 19.06.2021
Der Gemeindevorstand
gez. Wilfried Hagemann
Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Ludwigsau
Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
im Ortsteil Rohrbach, Flurstück 9/1 der Flur1 der Gemarkung Rohrbach
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ludwigsau hat in ihrer Sitzung am 24.08.2020 die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für das Flurstück 9/1 der Flur1 der Gemarkung Rohrbach im Ortsteil Rohrbach beschlossen.
Geltungsbereich der Satzung
Das Flurstück 9/1 liegt am nordöstlichen Ortsrand von Rohrbach. Es handelt sich um ein dreieckiges Grundstück, das im Nordwesten durch die Straße "Im Rödersgraben", im Osten durch eine mit Gehölzen bewachsene Wegeparzelle und im Südwesten durch größtenteils bebaute Flurstücke sowie die Straße "Am Alten Rain" begrenzt wird. Bei diesem Teil des Flurstücks, der an "Am Alten Rain" grenzt, handelt es sich um eine Art Wurmfortsatz des ansonsten dreieckigen Flurstücks. Dieser ist nicht Gegenstand der vorliegenden Satzung, da er seinerzeit beim Innenbereichsabgrenzungsverfahren nicht mit dem übrigen Flurstück aus dem Innenbereich ausgegrenzt wurde.
Das Flurstück hat eine Größe von 3.514 m².
Ziel der Satzung
Das Flurstück wurde beim Beschluss der Satzung zur Innenbereichsabgrenzung vom 31.05.1978 bei der explizit ausgenommen. Seitdem hat sich der Ortsteil weiterentwickelt, sodass das Flurstück, das seinerzeit am Ortsrand lag, nun vollständig von bebauten Grundstücken umgeben ist. Faktisch wird das Grundstück jedoch seit über 25 Jahren gewerblich genutzt. Dies ist auch im Liegenschaftskataster als tatsächliche Nutzung eingetragen.
Da das Grundstück nun bebaut werden soll, möchte die Gemeinde durch die hier vorgelegte Einbeziehungssatzung die planungsrechtlichen Grundlagen schaffen.
Die verfügbaren umweltbezogenen Informationen umfassen die Beschreibung der Vegetation und Biotopausstattung in einer Bestandskarte und Beschreibung in der Begründung. In diesem Rahmen wird dargelegt, dass aufgrund der bereits vorhandenen Nutzungen und der damit verbundenen bereits bestehenden Flächenbefestigungen durch eine Bebauung keine Inanspruchnahme hochwertiger Biotope zu erwarten ist. Aufgrund dessen kommt es auch nicht zum Verlust von unbefestigtem Boden.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ludwigsau hat nach Durchführung der Bürgerbeteiligungen nach § 3 (2) BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB beschlossen.
Hierzu werden die Planunterlagen, Entwurf der Satzung mit Begründung und dem Bestandsplan, ausgelegt.
Die Unterlagen sind in der Zeit vom 28.12.2020 bis einschließlich 28.01.2021
im Rathaus der Gemeinde Ludwigsau, Schulstrasse1, 36251 Ludwigsau
Grundstücksamt Zimmer Nr. 8 während der öffentlichen Sprechzeiten von
Montag bis Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag, Dienstag und Mittwoch 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
sowie außerhalb der Sprechzeiten nach telefonischer Vereinbarung (06621/920116) für jedermann einsehbar.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit zur Einsicht in die o.g. Unterlagen
auf der Internetseite: https://www.gemeinde-ludwigsau.de/bekanntmachungen/
Ludwigsau, den 11.12.2020
Gemeinde Ludwigsau
W. Hagemann, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Ludwigsau
Bauleitplanung der Gemeinde Ludwigsau;
3. Änderung Bebauungsplan Nr.16 „Industriegebiet Mecklar-Meckbach“ der Gemeinde Ludwigsau Planteil A+ Planteil B
I. Die Gemeindevertretersitzung hat in ihrer Sitzung vom 24. Februar 2020 die 3. Änderung Bebauungsplan Nr.16 „Industriegebiet Mecklar-Meckbach“ der Gemeinde Ludwigsau Planteil A und Planteil B incl. zeichnerischer Darstellung, bauordnungs- und planungsrechtlicher Festsetzung sowie der Begründung mit Umweltbericht als Satzung beschlossen.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes:
Gemarkung Meckbach, Flur 1, Flurstück 3/4, 3/8, 3/10, Teil aus 10/1, 10/2, 33/3, 33/4, 33/5, 33/6, 33/7, 33/8, Teil aus 40/3 und 43/3
Gemarkung Meckbach, Flur 2, Flurstück 1/2, 1/3, 4/2, 14/1, 25/1, 25/2, 25/3, 25/4, 40/1, 41/1 und 49/3, 65/2, Teil aus 66/1 und 68/17, 69/17
Gemarkung Mecklar, Flur 5, Flurstück 55/1, Teil aus 65/2
Gemarkung Mecklar, Flur 8, Flurstück Teil aus 1/1, 1/2, Teil aus 1/3,14/1, Teil aus 30/14,32/4, Teil aus 34/2
II. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215, Abs. 1, BauGB Verletzungen von Vorschriften unbeachtlich werden, wenn
und
nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Ludwigsau unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Vorstehendes gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind für Bebauungspläne, die nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden sind.
III. Der Bebauungsplan wird mit der Begründung zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten und er kann während der Dienststunden der Gemeinde im Rathaus der Gemeinde Ludwigsau, Schulstraße 1 (EG Links Grundstücksamt),
Montag bis Mittwoch von 08.30-12:00 Uhr und 14:00 bis 15.00 Uhr,
Donnerstag 08.30-12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr,
Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
eingesehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden.
Diese öffentliche Bekanntmachung ergeht aufgrund § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 8 der Hauptsatzung der Gemeinde Ludwigsau.
Mit Vollendung dieser öffentlichen Bekanntmachung tritt dieser Bebauungsplan in Kraft.
Ludwigsau, 06.03.2020
Der Gemeindevorstand
Wilfried Hagemann
Bürgermeister
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 23 "Bei den Rinnen", Ortsteil Meckbach
(im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch)
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ludwigsau hat in ihrer Sitzung am 24.02.2020 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 "Bei den Rinnen" gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) i.V.m. § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Ludwigsau tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 23 "Bei den Rinnen" nach Vollendung des Tages dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der ca. 1.081 m² groß Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23 befindet sich im Ortsteil Meckbach, östlich des Bornweges, und umfasst die Flurstücke 73/3 und 76/3, Flur 18, Gemarkung Meckbach (Ludwigsau). Die Abgrenzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist aus der nachfolgenden Karte ersichtlich.
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 23 (ohne Maßstab)
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 23 "Bei den Rinnen" kann mit Begründung, Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der artenschutzrechtlichen Kurz-Einschätzung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, in der Gemeindeverwaltung, EG Grundstücksamt, Schulstr. 1, 36251 Ludwigsau-Friedlos, während der Sprechzeiten
Montag bis Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag, Dienstag und Mittwoch 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
(sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt) oder nach telefonischer Terminvereinbarung (Tel.-Durchwahl 06621/920115), von jeder Person eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Zusätzlich kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf der Homepage der Gemeinde Ludwigsau (https://www.gemeinde-ludwigsau.de/Rathaus&Bürgerservice/Amtliche Bekanntmachung) eingesehen werden.
Hinweise
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Ludwigsau, den 06.03.2020
Der Gemeindevorstand
gez. Wilfried Hagemann
Bürgermeister
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Bürogemeinschaft für Landschaftsplanung
und Gewässerrenaturierung
Dipl.-Ing. H. Wacker + Dipl.-Ing. Bernd Eberhardt
Zum Kegelsköpfchen 9
36199 Rotenburg an der Fulda
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeindevertretung hat der Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung des Bebauungsplanes “Industriepark Mecklar-Meckbach“ am 15. Juli 2019 gefasst. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses fand im Ludwigsau-Kurier Nr. 30/2019 am 27.07.2019 statt.
Die geplante 3. Änderung umfasst 629.619 m² auf 3 Teilflächen.
Hauptziele und Zwecke der geplanten 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.16 „Industriegebiet Mecklar-Meckbach“ der Gemeinde Ludwigsau sind:
Teilfläche 1
Teilfläche 2
Teilfläche 3
In diesem Bereich werden die derzeitigen Festsetzungen der 2.Änderung (Bau des Gaskraftwerkes) wieder rückgängig gemacht und die Fläche wie ursprünglich als GI ausgewiesen. Zusätzlich erfolgt hier im Gegensatz zur Ursprungsplanung eine Zusammenlegung der Baufläche, eine Nachverdichtung und eine Reduzierung der öffentlichen Erschließungsstraße.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen für das Bauleitplanverfahren 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.16 „Industriegebiet Mecklar-Meckbach“ bitten wir Sie zu den eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen.
Wir bitten Sie, uns bis zum 30.08.2019 Aufschluss über die von Ihnen beabsichtigten bzw. eingeleiteten Planung oder sonstigen Maßnahmen sowie deren zeitliche Abfolge zu geben. Außerdem bitten wir Sie, sich im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB zu äußern.
https://www.gemeinde-ludwigsau.de/bekanntmachungen/
Wir übersenden Ihnen die Unterlagen mit diesem Schreiben wunschgemäß in Papierform zur Stellungnahme.
Wenn Sie sich bis zu dem o. g. Termin nicht äußern, so gehen wir davon aus, dass die von Ihnen wahrzunehmenden Belange nicht berührt werden.
Erläuterung zum Vorentwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.16 „Industriegebiet Mecklar-Meckbach“ der Gemeinde Ludwigsau
3. Änderung Bebauungsplan Nr. 16 Industriegebiet Mecklar/Meckbach der Gemeinde Ludwigsau