17.03.2023
Die Amtszeit der amtierenden Jugendschöffen endet mit Ablauf des Jahres 2023. Das Amt eines Schöffen (m/w/d) ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden. Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Ferner können Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer nicht berufen werden.
Die Voraussetzungen der §§ 31 bis 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vom 09.05.1975, in der Fassung vom 19.12.2022, müssen erfüllt sein.
Die Personen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugendhilfe erfahren sein. Der Jugendhilfeausschuss legt besonderen Wert auf Vorerfahrungen in der Jugendarbeit/Erziehung junger Menschen und bittet verstärkt um Vorschläge von entsprechenden Personen, die nicht politische Mandatsträger sind.
Sollten Sie Interesse an der Übernahme eines Schöffenamtes haben, bewerben Sie sich bitte schriftlich bei der Gemeindeverwaltung, Schulstraße 1, 36251 Ludwigsau.
Die Bewerbungsfrist endet am 31.03.2023.
Die Vorschlagsliste wird abschließend vom Jugendhilfeausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg aufgestellt.
Fragen beantwortet Herr Bernd Prokupek, Tel.: (06621) 9201–12.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.schoeffenwahl.de. Hier können auch die Bewerbungsformulare herunter-geladen werden.
Gez. Wilfried Hagemann
Bürgermeister