28.02.2023
Die deutlich gestiegenen Energiepreise belasten neben den Privathaushalten und der Industrie in besonderem Maße auch die ehrenamtlich geführten gemeinnützigen Vereine. Dies gilt insbesondere für Sportvereine, Kulturvereine und –initiativen sowie alle Vereinen mit bürgerschaftlichen Engagement, die nicht von der öffentlichen Hand getragen werden.
Mit Staatsanzeiger Nr. 9 vom 27.02.2023 hat die Hessische Landesregierung ihre o.g. Richtlinie vom 13.02.2023, welche zum 01.03.2023 in Kraft tritt, veröffentlicht. Demnach ist es ihr ein besonderes Anliegen, die gewachsene Vereinslandschaft in Hessen mit ihren rund 7.500 Sportvereinen in ihrer Pluralität zu erhalten. Zur Bewältigung der massiven Energiepreissteigerungen gewährt das Land Vereinen Billigkeitsleistungen nach § 53 LHO. Die Gewährung von Energiekostenhilfen setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller aufgrund der außergewöhnlichen Energiepreissteigerungen mit unvorhersehbaren erheblichen zusätzlichen Kosten belastet ist.
Die Billigkeitsleistung ist beim jeweils fachlich zuständigen Ressort mit dem auf der jeweiligen Internetseite zur Verfügung gestellten Formular nebst Anlagen zu beantragen.
Sportvereine |
Hessisches Ministerium des Inneren und für Sport |
Kulturvereine |
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Antragstellung per E-Mail an: |
Vereine aus den Bereichen Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, Landwirtschaft und Ernährung, Tierschutzinitiativen |
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
Schulfördervereine |
Hessisches Kultusministerium |
Vereine und Verbände im Bereich Familie (Kinder, Jugendliche, Senioren), Arbeit, Soziales, Gesundheit, Menschen mit Behinderung, Integration und Asyl |
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration |
Opferhilfevereine |
Hessisches Ministerium der Justiz Antragstellung per E-Mail an: |
Entwicklungszusammenarbeit |
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen |
Europa; Digitales, Politische Bildung, Ehrenamt |
Hessische Staatskanzlei |
Antragsberechtigt sind ausschließlich gemeinnützige Vereine, die ihren Sitz in Hessen haben. Hierzu zählen Sportvereine, die Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. sind sowie der DLRG-Landesverband Hessen e.V. und dessen Untergliederungen.
Der Gesamtförderzeitraum erstreckt sich vom 01.03.2022 bis 31.12.2023 und ist aufgeteilt in zwei Phasen. Die erste erstreckt sich vom 01.03.2022 bis 28.02.2023, die zweite vom 01.03.2023 bis zum 31.12.2023. Eine Antragstellung ist frühestens ab dem 01.03.2023 und längstens bis zum 31.05.2024 möglich.
Die entstandenen Energiekosten müssen pro Phase eine Mindestschwelle von 1.000 Euro überschreiten. Hiervon werden sodann 80 Prozent, höchstens 5.000 Euro pro Förderphase, erstattet.
Nähere Informationen sowie der volle Wortlaut geht unsererseits in den kommenden Tagen den betroffenen Vereinen zu. Des Weiteren ist die Richtlinie in vollem Wortlaut untenstehend veröffentlicht.
Wilfried Hagemann
Bürgermeister
Richtlinie Energiekostenhilfe zur Stärkung der hessischen Vereine